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Kreditverkäufe, Notleidende Kredite, Geierfonds - Drei notwendige Unterscheidungen zum Verständnis
DREI UNTERSCHEIDUNGEN SIND WICHTIG!

Kreditverkäufe, „Geierfonds“, Zwangsversteigerungen und dubiose Anlagen beherrschen die öffentliche Diskussion. Die Parteien wollen mit Gesetzen und Maßnahmen Abhilfe schaffen. Dabei gerät häufig einiges auch bei Verbraucherschützern durcheinander. Hier eine kurze Klärung der Begriffe

„UNGEKÜNDIGTE KREDITE“ U. „GEKÜNDIGTE KREDITE“ - KEINE "NOTLEIDENDEN KREDITE" IM ZIVILRECHT

* Es gibt zivilrechtlich keine notleidenden Kredite. § 490 BGB bestimmt nur, dass man ein Kündigungsrecht hat, wenn eine "Verschlechterung der Vermögenslage droht." Das ist gerade kein notleidender Kredit. Der ist in § 498 BGB recht klar und rechtssicher geregelt, ohne dass er etwas anderes aussagt, dass man dann kündigen darf. Das ist selbstverständlich und entspricht einer alten Tradition. Zugleich macht dies aber auch deutlich, dass man andere Rechte daraus nicht ableiten kann. Dagegen verstoßen inzwischen viele Juristen, indem sie den "kündbaren Kredit" erfinden, bei dem der Verbraucher schon seine Rechte verloren hat, weil er ja "vertragsuntreu" geworden sei. Das ist barer Unsinn und sollte im Arbeits- und Mietrecht mal ausprobiert werden.

* Notleidende Kredite gibt es dagegen im Bankaufsichtsrecht und im Bankbilanzrecht. Das Recht interessiert sich nur für die Werthaltigkeit von Bankforderungen und dafür kommt es auf die Kündigung nicht an. Das hat aber mit dem Vertragsrecht nichts zu tun.

VERKAUF VON „FORDERUNGEN“ UND VERKAUF VON „KREDITEN“

* Forderungen können immer verkauft werden (§ 398 BGB), es sei denn der Verkauf ist ausgeschlossen. (§ 399 BGB) Hierzu bedarf es keiner Zustimmung der Verbraucher. Eine Forderung ist ein Vermögen, über das man schon verfügen können soll. So etwas passiert überall z.B. beim Wechsel, beim Scheck, beim Factoring, bei der Inkassozession. Außerdem gibt es die Praxis Forderungen zur Sicherheit abzutreten. (Lohnvorausabtretung, Sicherungszession, Globalzession etc.) Eine Zustimmung des Schuldners ist nicht erforderlich und auch nicht notwendig, weil er keine Rechte dadurch verliert. Das Recht, seinen Gläubiger zu behalten gibt es nicht.

* Kredite sind dagegen "Darlehensverträge", bei denen die Bank auch Pflichten übernimmt, insbesondere die Pflicht, dem Kreditnehmer die Darlehenssumme zu belassen. (vgl. beim Vermieter die Pflicht, die Wohnung im bewohnbaren Zustand zu erhalten). Solange diese Pflichten nicht gekündigt sind, können sie ohne Zustimmung des Darlehensnehmers nicht übertragen werden. (§ 415 BGB) Dieses Recht ist verfassungsrechtlich (Art. 2,14 GG) geschützt. (Siehe das gerade erst verabschiedete Gesetz zur Übertragung von Versicherungsverträgen (§ 14 VAG), das eine Auflage des Bundesverfassungsgerichts umsetzt)

„MORTGAGE BACKED SECURITIES“ (INCL. PFANDBRIEFE) – „INKASSOABTRETUNG“ – „VERKAUF NOTLEIDENDER KREDITE“

* MBS (oder auf die ungesicherte Forderung bezogene Asset Backed Securities) werden für besonders gute Kredite ausgestellt. Sie erleichtern die Geldbeschaffung für Banken, die nicht eigene Spargelder vorhalten. In Deutschland geschah dies bisher im Pfandbriefsystem. Das ist unbeweglich und überholt. MBS sind leichter weiterverkäuflich. Diese Abtretungen sind sehr sinnvoll. Damit kann man z.B. auch Kreditsteuerung betreiben, wenn etwa die KfW anbietet, MBS nur für strukturschwache Gebiete auszugeben und damit dort die Baufinanzierung erleichtert oder sogar verbilligt oder wie jüngst für Mittelstandskredite ABS anbietet. In der Praxis merkt der Kunde davon nichts, weil seine Bank weiter für alle Pflichten einsteht und er an sie (als Zahlstelle) weiterzahlt. (Servicing) Dies alles wird sich sehr ausweiten in Zukunft und sollte sozialpolitisch genutzt werden.

* Inkassoabtretungen erfolgen für gekündigte Kredite. Da hier keine Bankpflichten mehr bestehen (wir im iff sind allerdings dafür, solche Pflichten auch nach Kündigung noch gesetzlich festzulegen, die dann (zustimmungsfrei) mit an das Inkassoinstitut übertragen werden müssen). Inkassoabtretungen gibt es seid 100 Jahren. Das know how der Inkassoinstitute ist nicht immer nur schlecht. Sie vermeiden oft sehr unsinnige Beitreibungen oder Schikanen, oft aber gehen sie auch sehr rigoros um. Hier hilft aber nur ein Gesetz zur Regelung der Beitreibung (siehe in den USA das entsprechende Gesetz zu Beitreibungspraktiken) Man sollte das nicht einschränken insbesondere nicht über Datenschutz und §399 BGB. Das ist weltfremd. Im Factoring leben z.B. KMUs davon, dass sie ihre fälligen Forderungen übertragen können und schon Geld bekommen, bevor der Kunde gezahlt hat.

* NPL-Verkauf ist dagegen eine neue Variante der „Tötung von kranken Verträgen“ bzw. der Ruinierung von Verbrauchern. Weil die Bank geldgierig ist, sich ihrer Sorge um Verbraucher in der Not entledigen will und den Skandal scheut verkauft sie. Hier muss vehement eingegriffen werden. Nur hier also würde ich Maßnahmen ansetzen.

ID: 40547
Author(s): UR
Publication date: 28/01/08
   
 

Created: 20/11/07. Last changed: 14/05/08.
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