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Extra-Gebühren für Überschreitung des Dispolimits unzulässig

Die Commerzbank darf ihren Kunden für geduldete Kontoüberziehungen über das eingeräumte Limit hinaus nicht mehr – neben erhöhten Überziehungszinsen –  5 Euro je Vorgang berechnen. So entschied das Oberlandesgerichts Frankfurt am Main am 4.08.2010 (AZ 23 U 157/09), nachdem die Verbraucherzentralen Hamburg und NRW auf Unterlassung geklagt hatten und bestätigte damit die vorangegangene Entscheidung des Landgerichts Frankfurt (AZ 2-02 O 3/09). Eine ähnliche Entscheidung erging gegen die Targobank. Auch hier hatte die Verbraucherzentrale Hamburg geklagt und vor dem Landgericht Düsseldorf in erster Instanz Recht bekommen. Beide Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig.

Die Gerichte schoben damit der Praxis der Kreditinstitute, Menschen, die sich in einer wirtschaftlichen Zwangslage befinden, mit besonders hohen Kreditkosten zu belasten, einen Riegel vor. Die Banken hatten bis zuletzt behauptet, der Zusatzgebühr stünde eine Gegenleistung für den Kunden gegenüber. Dieser Begründung folgte das Oberlandesgericht nicht, sondern wertete die Gebühr als Kosten einer Bonitätsprüfung, die im alleinigen Interesse der Bank erfolge. Es sei unzulässig, Tätigkeiten, die im Eigenintresse der Bank lägen, den Kunden gesondert in Rechnung zu stellen.

Das iff verfolgt mit Sorge die Entwicklung, vermeintlich wirtschaftlich schwächere und risikoreichere Kunden, die selbst oftmals keine Wahlmöglichkeiten mehr haben, über die Maßen mit Kosten zu belasten. Nach Meinung des iff stellte die nun für unzulässig erklärte Gebührenpraxis eine Form des modernen Wuchers dar. Rechnet man die Gebühren in den effektiven Jahreszins ein, so ergeben sich in typischen Fällen Zinssätze von mehreren hundert Prozent. Auch wenn das Oberlandesgericht, anders als noch die Vorinstanz, seine Begründung in erster Linie nicht auf diesen Aspekt abgestellt hat, ist das Urteil als Mittel der Wucherprävention zu begrüßen.

Die genannten Urteile sind in der FIS Datenbank unter den angehängten Links im Volltext abrufbar



ID: 45983
Publication date: 27/08/10
   
URL(s):

Urteil vom 04.08.2010 (AZ 23 U 157/09)

Urteil vom 13.05.2009 (AZ 2-02 O 3/09)
 

Created: 27/08/10. Last changed: 27/07/12.
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