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HSH-Nordbank und andere: "Gier statt Vorsicht" heißt in der Finanzsprache "Markt" statt "Marktfolge" - "High Pressure Sale" statt "Due Diligence"

In den verschiedenen Gutachten, die jetzt die Staatsanwaltschaften Untersuchungsausschüsse bei ihren Ermittlungen gegenüber den verschiedenen als Banken fungierenden Wettbüros wie IKB, SachsenLB, HRE, HSH-Nordbank, Berliner Bank bei den Wirtschaftsprüfern wie KPMG und PWC in Auftrag geben, die ja auch vorher viele dieser Banken beraten haben, sind die Ergebnisse häufig geheim und darüber hinaus in einer Sprache abgefasst, die es Presse wie Politikern oder Staatsanwälten sowie kritischen Beobachtern schwer macht, zu erkennen, was eigentlich falsch gemacht wurde.

Zentrale Bedeutung bei der Analyse hat dabei das Risikomanagement, d.h. die Frage, wie es kommen konnte, dass wertlose Papiere eingekauft und Milliardenrisiken unbesehen in kürzester Zeit aufgenommen wurden. Einen Schlüssel dazu bieten die vom Deutschen Sparkassen und Giroverband herausgegebenen Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk).

Das wichtigste Prinzip, das nach den vorliegenden Gutachten so grundsätzlich missachtet wurde, war das Prinzip der Trennung ("Vier-Augen-Prinzip") zwischen dem Marktgeschäft und seiner Risikoanalyse. In den Richtlinien wird dies als "Markt" und "Marktfolge" angesprochen.

Gemeint ist damit, dass diejenigen, die das Geld der Kunden verleihen oder in Wertpapieren anlegen und damit den Umsatz, die Gewinne und die Provisionen generieren nicht auch noch selber bestimmen würden, ob das Geschäft zu risikoreich ist. Wer daran 1.000 € verdienen kann, dass er eine gleiche Summe als Kredit vergibt oder in ein Wertpapier investiert, darf nicht auch noch selber bestimmen, ob das Geschäft zu risikoreich ist und vielleicht in 5 Jahren deutlich wird, dass sogar die 1.000 € verloren sind.

Genau dagegen aber scheinen die Landesbanken vehement verstoßen zu haben. Die Banker mit den Dollarzeichen saßen in der Marktabteilung und im Vorstand. Sie gaben 100 Mio. € teilweise ohne die Notwendigkeit, den Vorstand überhaupt informieren zu müssen geschweige denn seine Zustimmung einzuholen aus. Dabei wurden Schnellverfahren angewandt, bei denen in 6 Tagen etwas entschieden wurde, für das man an sich 6 Monate brauchte. Die Angst, das Schnäppchen morgen nicht mehr zu bekommen, hat sie blind und gierig mit fremden Geldern zugreifen lassen.

Vergeben wurden aber nicht einfache Kredite an bekannte Schuldner sondern verschiedene Kredite an Kunden, die letztlich dieselben Schiffe betrafen und bereits finanziert waren, ohne dass jemand dies wissen wollte, oder aber ABS, d.h. verbriefte Kreditpools, in denen alles Mögliche und vor allem auch ihrerseits wieder ABS enthalten waren. Es waren also keine Handtücher sondern komplexe Softwaresysteme, die man über Nacht mit Millionenbeträgen einkaufte.

Man orientierte sich dabei an einem einzigen Prinzip: Laufen die Geschäfte bisher auf dem Markt, dann laufen sie auch in Zukunft. Hat sich der Kurs bisher aufwärts entwickelt, dann geht das in Ewigkeit so weiter. (Chartanalyse)

Aus dem Aktiengeschäft aber wissen wir, dass der Aktienwert auch davon abhängt, wie gut ein Unternehmen ist. Kurzfristig kann der Kurs durch Spekulanten steigen obwohl langfristig die Aktie nichts mehr wert sein will. Daher wird jeder gewissenhafte Investor (Kreditgeber) auch den inneren Wert einer Aktie (Marktfolge) sich anschauen.

Das aber wurde nicht mehr gemacht. Diejenigen, die ihre Provision vom Umsatz und Gewinn in diesem Jahr oder Quartal erhielten, bestimmten, ob man kauft.

Es ist wie bei einem Krankenhaus, dem Medizin zum halben Preis angeboten wird und das sofort alles Erreichbare von seinem Betriebswirten kaufen lässt, ohne seine Apotheker zu fragen, ob die Medizin überhaupt etwas taugt.

Es ist also alles nicht so schwierig wie man denkt, nur die Sprache ist ein wenig vernebelnd. Hier der Auszug aus den Vorschriften. Die Auszüge aus den Gutachten sind leider meist unter Verschluss.

DSGV Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk)

3.1.1 Grundprinzip der MaRisk-Funktionstrennung (S. 46 ff)

Allgemein ist unter dem Begriff der Funktionstrennung eine Verteilung von nicht vereinbaren Aufgaben (Funktionen) und Tätigkeiten auf verschiedene Personen, Stellen oder Bereiche unter Beachtung des Vier-Augen-Prinzips zu verstehen.

Die MaRisk stellen nur Anforderungen an die Trennung von Funktionen (Funktionstrennung). Die Forderung nach einem „Vier-Augen-Prinzip“ in AT 4.3.1 Tz. 1 entspricht der Forderung nach einer Aufteilung von Funktionen auf mindestens zwei Personen. So wird zum Beispiel in BTO 1.2.3 Tz. 1 verlangt, dass für die Kreditbearbeitung prozessabhängige Kontrollen einzurichten sind, die diesem Vier-Augen-Prinzip folgen. Beide Funktionen (Bearbeitung und Kontrolle) können in einer Stelle angesiedelt sein, solange die Stelle aus mindestens (diesen) zwei Personen besteht. AT 4.3.1 – Textziffer 1 Bei der Ausgestaltung der Aufbau- und Ablauforganisation ist sicherzustellen, dass miteinander unvereinbare Tätigkeiten durch unterschiedliche Mitarbeiter durchgeführt werden. BTR – Textziffer 1

Dieses Modul enthält besondere Anforderungen an die Ausgestaltung der Risikosteuerungs- und -controllingprozesse (AT 4.3.2) für a) Adressenausfallrisiken (BTR 1), b) Marktpreisrisiken (BTR 2), c) Liquiditätsrisiken (BTR 3) und d) operationelle Risiken (BTR 4).

... drei Bereiche:

  • Markt

  • Handel

  • Marktfolge (Kreditbereich) bzw. Abwicklung und Kontrolle, Risikocontrolling (Überwachungsbereich im Sinne der MaH).

Die Funktionstrennung kommt insbesondere bei derVotierung im Kreditentscheidungsprozess zum Tragen. Bei Kreditentscheidungen im risikorelevanten Geschäft soll dem Votum des „Marktes“, der regelmäßig risikotragende Geschäfte akquiriert, ein gleichgewichtiges Votum eines vom „Markt“ unabhängigen, also nicht weisungsberechtigten oder -gebundenen Bereichs „Marktfolge“ gegenüber gestellt werden. Die zeitliche Reihenfolge der Abgabe der Voten ist dabei beliebig.

Mit „Marktfolge“ im Sinne der MaRisk ist nicht die Kreditsachbearbeitung, wie sie häufig in Sparkassen bezeichnet wird, gemeint. MaRisk-konform wären organisatorische Lösungen für die Marktfolge, bei denen die „Marktfolge“ nur auf eine Funktion bzw. Stelle, die ausschließlich das zweite Votum gibt, reduziert ist. Entscheidend ist, dass der zuständige Geschäftsleiter nicht die Verantwortung für die Funktionen Handel und/oder Markt innehaben darf.

Diese weite Auslegung macht so genannte Teammodelle, d. h. die organisatorische Ansiedlung der Betreuung und der Kreditbearbeitung in gemeinsamen Teams unter dem gleichen Vorstand, im Sinne der MaRisk möglich.60 Die aufbauorganisatorische Trennung zwischen „Markt“ und „Marktfolge“ (BTO 1.1 Tz. 1) ist nur für Kreditgeschäfte maßgeblich, die unter Risikogesichtspunkten zwei Voten erfordern (also nur für das risikorelevante Geschäft, vgl. Kapitel 4.2.1).

Trennung zwischen "Markt und Marktfolge"

Für die Zwecke des Rundschreibens werden folgende Bereiche unterschieden:

a) Der Bereich, der Kreditgeschäfte initiiert und bei den Kreditentscheidungen über ein Votum verfügt (Markt),
b) der Bereich, der bei den Kreditentscheidungen über ein weiteres Votum verfügt (Marktfolge)
[c) der Bereich Handel.(integriert in Bereich Markt)]

Darüber hinaus werden folgende Funktionen unterschieden:

d) Die Funktionen, die der Überwachung und Kommunikation der Risiken (Risikocontrolling) dienen und
e) die Funktionen, die der Abwicklung und Kontrolle der Handelsgeschäfte dienen

 

In einem Institut muss es demnach (unabhängig von der Dezernatsbezeichnung) ...

  • einen Marktvorstand (, in dessen Bereich die Geschäfte initiiert werden und ein Votum abgegeben wird,) und

  • einen Marktfolgevorstand (, in dessen Bereich ein Votum abgegeben wird,)

geben, wobei der Marktvorstand auch gleichzeitig Handelsvorstand sein kann, was in Häusern mit nur zwei Vorständen regelmäßig der Fall ist. Der Marktfolgevorstand kann gleichzeitig auch der Überwachungsvorstand im Sinne der MaH sein. Neben diesen allgemeinen Anforderungen stellen die MaRisk wie zuvor schon die MaH und MaK spezielle Anforderungen an die Funktionstrennung. Im Sinne von Mindestanforderungen werden dabei Stellen und Funktionen genannt, welche aufbauorganisatorisch voneinander getrennt werden müssen.


ID: 43354
Author(s): UR
Publication date: 03/07/09
   
URL(s):

DSGV Richtlinien zur Risikoprüfung (MaRisk)
 

Created: 03/07/09. Last changed: 06/07/09.
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