responsible credit
HOME   IMPRINT - ECRC   PRIVACY POLICY   SITEMAP   | ECRC IN THE MEDIA |
Search OK

 
Home
Ulrich Jäger Seghorn Inkasso (Workshop 2 Fr. 11:30 Reform des Insolvenzrechts und der Rechtsberatung)
Thesen zu einer Reform des Insolvenzverfahrens

1. Die geltenden Regelungen des Insolvenzrechts für natürliche Personen sind, zumindest soweit masselose Verfahren betroffen sind, reformbedürftig. Eine Reihe von Verfahrensschritten erweisen sich in masselosen Verfahren als wenig sinnvoll. Dies führt zu einer überflüssigen Belastung der Gerichte, der Treuhänder, der Gläubiger und der Schuldner. Die öffentlichen Haushalte werden durch die Vielzahl von Verfahrenskostenstundungsfällen über Gebühr belastet.

2. Eine Reform des Rechts der Insolvenz natürlicher Personen unter Beibehaltung der Restschuldbefreiung kann nur dann auf Akzeptanz der Gläubiger stoßen, wenn dem drohenden Totalverlust der Forderung ein Äquivalent, nämlich ein geordneter Verfahrensablauf mit der Chance einer zumindest teilweisen Befriedigung gegenüber steht. Dieser Mindestanforderung an eine Reform kann nur eine Lösung im Rahmen der InsO gerecht werden, nicht aber ein Paradigmenwechsel hin zu einer Entschuldung über eine faktische Verjährung von Forderungen.
Eine umfassende Prüfung durch das Gericht ist in jedem Verfahren zur Erlangung der Restschuldbefreiung unerlässlich. Darüber hinaus muss an der Bestellung eines Treuhänders, dessen Befugnisse dem masselosen Verfahren anzupassen sind, zur Gewährleistung der Einhaltung der Obliegenheiten durch den Schuldner, der ordnungsgemäßen Verteilung eingezogener Gelder und zur Vermeidung des Verfahrensmissbrauchs durch unredliche Schuldner festgehalten werden.

3. In einem neu gestalteten Insolvenzrecht für masselose Verfahren natürlicher Personen kann auf eine Reihe von zeitaufwendigen Verfahrensschritten (z. B. Forderungsanmeldung und sämtliche gerichtliche Termine) verzichtet werden. Auch auf die eigentliche Eröffnung des Verfahrens kann unter Umständen verzichtet werden. Der Übergang in ein ordentliches Insolvenzverfahren bei Entstehung von Masse innerhalb der Wohlverhaltensperiode muss gewährleistet sein.

4. Ein neu gestaltetes Entschuldungsverfahren ist nur dann sinnvoll, wenn es zu einer tatsächlichen Entschuldung des Schuldners führt. Gewähr hierfür bietet nur eine Lösung im Rahmen der InsO, nicht aber ein Verfahren über eine faktische Forderungsverjährung, das regelmäßig nur zu einer Teilentschuldung des Schuldners führen wird und kann.

5. Das von der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Restschuldbefreiung favorisierte Entschuldungsmodell schwächt den außergerichtlichen Einigungsversuch und fördert den Zugang der unredlichen Schuldner zum Verfahren. Der außergerichtliche Einigungsversuch (und die vorgeschaltete Beratung der überschuldeten Personen überwiegend durch Schuldnerberatungsstellen) ist derzeit ein Regulativ, das unredlichen Schuldner die Inanspruchnahme des Restschuldbefreiungsverfahrens erschwert. Die Zugangsschranken zum Entschuldungsverfahren sind bei weitem nicht so hoch, so dass gerade auch unredlichen Schuldnern der Weg in eine Schuldenbefreiung geebnet wird. Da der gewisse Einigungsdruck fehlt, werden weit weniger außergerichtliche Einigungen erzielt werden können.

6. Ein Entschuldungsverfahren außerhalb der InsO ist ohne unbeschränkte Zulassung der Zwangsvollstreckung nicht denkbar. Die „Masselosigkeit“ als Voraussetzung für das Entschuldungsverfahren ist stets nur eine Momentaufnahme, kurzfristige Änderungen sind keineswegs bloße Ausnahmen. Die Gläubiger werden, nolens volens, vermehrt Vollstreckungsversuche unternehmen müssen, um ihre Chance auf zumindest teilweise Befriedigung zu wahren. (Nicht nur) aus diesem Grunde wird Folge des Entschuldungsmodells der Bund-Länder-Arbeitsgruppe eine deutliche Mehrbelastung der Vollstreckungsorgane sein.

ID: 36844
Author(s): iff
Publication date: 15/02/06
   
URL(s):

Seghorn Inkasso Bremen
 

Created: 15/02/06. Last changed: 15/02/06.
Information concerning property and copy right of the content will be given by the Institut For Financial Services (IFF) on demand. A lack of explicit information on this web site does not imply any right for free usage of any content.