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Prof. Dr. Peter Rott (Plenum Fr. 16:40 Kreditgesetzgebung zur Verschuldung?)
Thesen zum jüngsten Vorschlag der Kommission für eine neue Verbraucherkredit-
Richtlinie
Prof. Dr. Peter Rott.
1. Im Bereich der Finanzdienstleistungen wird das Verbraucherschutz-Konzept mittlerweile
von einem Binnenmarkt-Konzept abgelöst oder zumindest überlagert. Insbesondere der
jüngste Entwurf der Kommission für eine neue Verbraucherkredit-Richtlinie (KOM(2005)
483 endg.) zielt primär auf die Erleichterung der Tätigkeit der Kreditinstitute.
2. Im einzelnen enthält die Richtlinie neben einigen Verbesserungen gegenüber der alten
Verbraucherkredit-Richtlinie 87/102/EWG auch Rückschritte:
a) Einen Rückschritt stellt etwa die Aufgabe des Schriftformerfordernisses zugunsten der
elektronischen Form dar.
b) Verbesserungen sind bei der Information des Kreditnehmers zu verzeichnen. Diese gehen
aber nicht weit genug. Wirtschaftlich bedeutsame Punkte bleiben ausgeklammert.
c) Teilweise werden auch Regelungen der Richtlinie 87/102/EWG unverändert übernommen,
so etwa die Frage der Rechte des Verbrauchers gegenüber dem Kreditgeber beim
verbundenen Geschäft. Hierbei ist aber zu beachten, dass die Richtlinie 87/102/EWG in kaum
einem Mitgliedstaat der EG den tatsächlichen Rechtszustand bezeichnet. Die Richtlinie
87/102/EWG setzt vielmehr lediglich einen Mindestschutzstandard fest. Dieser ist in vielen
Einzelfragen so gering, dass er fast überall überschritten wurde.
3. Wenn die Kommission nun in ihrem Vorschlag Regelungen aus der alten Richtlinie
87/102/EWG abschwächt oder übernimmt und mit den Prinzipien der
Maximalharmonisierung kombiniert, so bedeutet das, dass der niedrige Schutzstandard der
Richtlinie 87/102/EWG oder ein noch niedrigerer Standard den künftigen Höchststandard
festschreibt. Aber auch dort, wo der Standard erhöht wird, werden darüber hinaus gehende
Maßnahmen ausgeschlossen und dadurch ein Wettbewerb der Systeme verhindert.
4. Auch das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung, das den Mitgliedstaaten in den Fragen,
wo keine Einigung hinsichtlich des verbindlichen Standards erzielbar ist, eine gewisse
Flexibilität erhalten soll, ist dem Verbraucherschutz abträglich. Es bedeutet nämlich, dass der
Kreditgeber nur an das Recht – einschließlich des Vertragsrechts! – seines eigenen
Mitgliedstaats gebunden ist, so dass der Verbraucher nicht sicher sein kann, dass ein
zulässiger höherer Standard seines Mitgliedstaats auch im grenzüberschreitenden Verkehr
Gültigkeit hat. Ein Beispiel stellt die Behandlung des verbundenen Geschäfts nach Art. 14 (2)
des jüngsten Vorschlags dar. Das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung steht damit im
Widerspruch zur bisherigen international-privatrechtlichen Regelung des Art. 5 EVÜ / Art. 29
EGBGB, was die Kommission auch selbst einräumt. Ein solcher Alleingang der
Verbraucherkredit-Richtlinie ist nicht nur mit Blick auf die geplante Modernisierung des EVÜ
durch eine neue Rom I-Verordnung, die u.a. für mehr Kohärenz des Kollisionsrechts sorgen
soll, abzulehnen. Sie ist auch den Zielen des Binnenmarkts abträglich. Der zweite traditionell
angeführte Grund zur Rechtfertigung verbraucherrechtlicher Regelungen im Binnenmarkt,
nämlich die Förderung des Vertrauens der Verbraucher in grenzüberschreitende Geschäfte,
weicht der Verunsicherung des Verbrauchers.
1 Juniorprofessor für Bürgerliches Recht mit Schwerpunkt Europäisches Privatrecht, Bremen

ID: 36843
Author(s): iff
Publication date: 15/02/06
   
 

Created: 15/02/06. Last changed: 20/02/06.
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