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Hans-Ulrich Heyer, Amtsgericht Oldenburg

(Workshop 2; Fr. 11:30: Reform des Insolvenzrechts und der Rechtsberatung)

Thesenblatt: Reform des Insolvenzrechts
Thesen zu einer Reform des Restschuldbefreiungsrechts



1. Das Restschuldbefreiungsrecht der Insolvenzordnung ist reformbedürftig. Diese Reform muss aber die Struktur des geltenden Entschuldungsverfah-rens erhalten und darf keinen Paradigmenwechsel zu einer Entschuldung mit Mitteln des materiellen Verjährungsrechts vollziehen.


2. Die Reformbedürftigkeit des geltenden Restschuldbefreiungsrechts ergibt sich daraus, dass nach heutiger Rechtslage auch in masselosen Verfahren obligatorisch ein Insolvenzverfahren zu eröffnen ist, obwohl erkennbar ist, dass dies dem Ziel des § 1 S. 1 InsO, der Gläubigerbefriedigung, nicht die-nen kann. Der dogmatische Fehler liegt im § 269 Abs. 3 InsO, weil der Ge-setzgeber der Auffassung gewesen ist, die praktische Realisierung der Vermögenshaftung könne nur erfolgen, wenn das Insolvenzverfahren eröff-net wird. Dieser Fehler führt zu einer erheblichen Kostenbelastung der Län-der, die nicht vertretbar ist.


3. In masselosen Verfahren kann auf eine Verfahrenseröffnung verzichtet werden. Stellt sich im Insolvenzantragsverfahren heraus, dass keine Masse vorhanden ist und auch im eröffneten Verfahren nicht geschaffen werden kann, ist der Insolvenzantrag gemäß § 26 InsO mangels Masse abzuwei-sen. Zugleich ist unter den Voraussetzungen des § 290 InsO der Zugang zur Wohlverhaltensperiode zu ermöglichen

Dies gilt auch dann, wenn nur eine geringfügige Befriedigungsquote unter 10% für die Gläubiger zu erwarten ist. Solche geringen Vermögensmassen können in Anlehnung an den Gedanken des § 314 InsO vom Schuldner als zusätzliche Verteilungsmasse in der Wohlverhaltensperiode zur Verfügung gestellt werden ohne dass zuvor ein Insolvenzverfahren eröffnet werden muss.


4. Die Forderungsanmeldung und Forderungsprüfung muss und kann bei ei-nem Verzicht auf eine Verfahrenseröffnung im Rahmen der Wohlverhal-tensperiode erfolgen. Dabei kann auf eine titelschaffende Wirkung verzich-tet werden, weil nur eine Partizipationsgrundlage auf Zeit, für die Teilnahme an der Vermögensverteilung während der Wohlverhaltensperiode benötigt wird.


5. In der Wohlverhaltensperiode muss die Kontrolle der Obliegenheiten des Schuldners durch die Gläubiger und das Gericht erhalten bleiben. Die Gläu-biger üben diese Kontrolle vor allem durch den Treuhänder aus. Dieses In-strument sollte effektiv gestaltet und nicht beschränkt werden. Eine effektive Ausgestaltung der Kontrolle der Obliegenheiten untermauert auch die Be-rechtigung des Anspruchs des Schuldners auf die Erteilung der Restschuld-befreiung, weil sie den Gläubigern die nachprüfbare Möglichkeit einräumt festzustellen, was der Schuldner tatsächlich zur Gläubigerbefriedigung zu leisten imstande ist.

ID: 36805
Author(s): iff
Publication date: 02/02/06
   
 

Created: 06/02/06. Last changed: 27/02/06.
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